Satzung des Fördervereins Gartenhallenbad Nachrodt-Wiblingwerde e.V.
Unser Ziel ist es, das Gartenhallenbad in unserer Gemeinde vor der Schließung zu bewahren. Dass diese Aufgabe nicht von einem Förderverein allein gestemmt werden kann, zeigen die stillgelegten Bäder in den Städten und Gemeinden der näheren und weiteren Umgebung.
Neben der Politik sind hier die Mitarbeiter und Einwohner gefordert. Durch die laufende Übernahme von Personalkosten haben wir als Förderverein in den letzten zwei Jahren die Öffnungszeiten deutlich verlängern können. Durch die Herstellung des Außengeländes und viele Ausstattungsverbesserungen wurde die Attraktivität unseres Gartenhallenbades deutlich gesteigert.
Von größter Wichtigkeit ist aber auch, dass Sie, die Bürger von Nachrodt-Wiblingwerde, user Gartenhallenbad besuchen. Das hilft nicht nur bei der Finanzierung, sondern ist auch eine wichtige Argumentationshilfe .
Unsere Satzung finden Sie nachstehend. Ssie können die Satzung aber auch als PDF-Dokument über diesen LINK laden
Satzung des Fördervereins § 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Gartenhallenbad Nachrodt-Wiblingwerde e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Nachrodt-Wiblingwerde.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, zum dauerhaften Erhalt des Hallenbades in Nachrodt-Wiblingwerde beizutragen.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, Geld- und Sachspenden und freiwillige Arbeitsleistungen der Mitglieder.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3
Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr und Gerichtsort
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsort ist Altena.
§ 5
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben unterstützen wollen.
2) Folgende Arten der Mitgliedschaft sind zulässig:
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) kooperative Mitglieder
3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Zur Aufnahme eines jugendlichen Mitglieds ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.
4) Juristische Personen (z. B. Vereine oder Unternehmen) können die fördernde oder kooperative Mitgliedschaft erwerben.
5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austrittserklärung
Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Wahrung einer einmonatigen Frist zum 31.12. eines Jahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklärt werden.
c) durch Ausschluss
aa) wegen unehrenhafter Handlung
bb) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
cc) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen drei Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.
dd) im Falle der Entmündigung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Vorliegens des unter aa, bb und cc aufgeführten Gründe entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Über Einwendungen des Mitgliedes gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Den Ausschluss in Fällen unter Buchstaben dd) stellt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem, unerfüllte Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Einrichtung und Attraktivität des Hallenbades zu machen. Diese kann das Mitglied direkt beim Vorstand oder auf der Mitgliederversammlung einbringen.
(2) Die Mitglieder sind gehalten, zum Wachstum des Vereins durch ehrenamtliche Tätigkeit sowie durch Werbung neuer Mitglieder beizutragen.
§ 7
Beiträge
(1) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart.
d) dem Schriftführer
e) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren – der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bei der ersten Wahl nur für ein Jahr - mit folgender Maßgabe gewählt:
- in ungeraden Kalenderjahren werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart
– in geraden Kalenderjahren der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder neues entsprechendes Vorstandsmitglied gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf eine solche Wahl kann verzichtet werden, wenn bis zur Jahreshauptversammlung weniger als sechs Monate liegen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur Neuwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
3) Der Vorstand ist mit 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
Der Vorstand kann zur Sicherung eines ordentlichen Geschäftsbetriebes eine Vereinsordnung beschließen.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. Mitgliederversammlungen finden im übrigen nach Bedarf statt.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.
(3) Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
Die Jahreshauptversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Änderungen der Satzung.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder , bei einer Änderung des Zweckes des Vereins , bei der die Gemeinnützigkeit berührt wird, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen und juristischen sowie fördernde und kooperative Mitglieder, sofern aus dem Vorjahr kein Beitragsrückstand besteht.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladefrist von drei Tagen. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliedsversammlungen laden. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 11
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Vereinspapiere der Vorstandsmitglieder einzusehen.
(2) Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten ist. Nach der Berichterstattung ist bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds dem Vorstand Entlastung zu erteilen, ehe in die weitere Tagesordnung eingetreten wird.
(3) Wird bei Beanstandung die Entlastung verweigert, so ist die Sitzung zu schließen.
(4) Bei verweigertem Vertrauen und bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten haben die Kassenprüfer das Recht und die Pflicht, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. In dieser Versammlung führt das älteste dem Vorstand nicht angehörende stimmberechtigte Mitglied, welches dazu bereit ist, den Vorsitz, bis nach Klärung der Beanstandungen mit der Bestätigung des bisherigen oder der Wahl eines neuen Vorsitzenden der Vorstand neu gebildet werden kann.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Verein gilt unabhängig von Abs. (1) als aufgelöst, wenn nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes bei den Vorstandswahlen kein satzungsmäßiger Vorstand gebildet werden kann, weil die anwesenden Mitglieder die Wahl oder die Annahme zu den Vorstandsposten verweigern und auch nach neuer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat danach stattfinden kann, mit Ankündigung der beabsichtigten Vereinsauflösung kein Vorstand gebildet werden kann.
§ 13
Liquidation des Vereins
(1) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14
Verschiedenes
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.November 2007 beschlossen und anlässlich der Jahreshauptversammlung am 15. März 2011 geändert.